Erklärung zur Barrierefreiheit
Genussland Oberösterreich, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Amt der OÖ Landesregierung (nachfolgend Genussland OÖ) ist bemüht, ihre Websites im Einklang mit § 15b Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Richtlinie (EU) 2016/2102) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für
- https://www.schmecks-ooe.at
Genussland OÖ orientiert sich an den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web Content Accessibility Guidlines (WCAG) 2.1 Konformitätsstufe AA bzw. dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) um eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit zu erreichen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 15b Abs. 2 Oö. Antidiskriminierungsgesetz i.V.m. § 1 Oö. WEBVO 2020 bzw. Art 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (EN 301 549 V2.1.2 (2018-08)) vereinbar.
An der Zielerreichung wird gearbeitet.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind – sofern sie auf der Website verwendet werden – aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
1. Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.
Für einige Bilder fehlt der Alternativtext, sodass diese Information für Screenreader-Benutzer nicht zugänglich ist. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalte) nicht erfüllt. Alle neuen Bilder werden gemeinsam mit Alternativtexten veröffentlicht.
Wenn Links neue Fenster öffnen, ist dieses Verhalten nicht immer mit dem Zusatz “öffnet in einem neuen Fenster” als Tooltipp ausgezeichnet.
Fremdsprachige Begriffe und Abkürzungen sind großteils nicht mit einer entsprechenden Auszeichnung gekennzeichnet und werden daher nicht vollständig richtig von Screenreadern bzw. Braille-Übersetzungstools wiedergegeben.
2. Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften:
Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 5. Mai 2021 erstellt. Die Erklärung wurde anhand einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung erstellt. Überprüft wurden die Startseite und einige Artikelseiten.
Die Erklärung wurde zuletzt am 13. Februar 2025 aktualisiert.
Feedback und Kontaktangaben
Wir sind laufend um eine Verbesserung der Zugänglichkeit zur unseren Web-Angeboten bemüht. Sollte Ihnen bei der Benutzung unserer Inhalte eine Barriere auffallen, die nicht in dieser Erklärung angeführt sind, so bitten wir Sie, uns dies gerne mitzuteilen:
Schicken Sie dazu bitte Ihre Anmerkungen per Mail an
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.